Rücknahmebedingungen

RÜCKNAHMEBEDINGUNGEN FÜR DIE ANNAHME GEBRAUCHTER INDUSTRIEVERPACKUNGEN UND FÜR DIE LOHNREKONDITIONIERUNG DER GERHARD KLEIN VERPACKUNGEN GMBH & CO. KG

Stand: Januar 2020

 

§ 1 Geltung der Bedingungen, Gattungsgeschäft

(1) Diese Rücknahmebedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Gerhard Klein Verpackungen GmbH & Co. KG (nachfolgend „GK-Pack“) mit ihrem Geschäftskunden, soweit Verträge geschlossen werden, die die Rücknahme von Industrieverpackungen aus Metall oder Kunststoff insbesondere zum Zwecke der Rekonditionierung zum Gegenstand haben (nachfolgend „Rücknahmeverträge“) und soweit die Geschäftspartner Unternehmer i.S. von § 14 BGB, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (nachfolgend „Vertragspartner“).

(2) Für Rücknahmeverträge gelten neben diesen Rücknahmebedingungen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gerhard Klein Verpackungen GmbH & Co. KG (AGB). Beide Geschäftsbedingungen können auf der Homepage der GK-Pack heruntergeladen werden (Öffnet externen Link in neuem Fensterwww.gk-pack.de/service/download).

(3) Im Falle der Rekonditionierung hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben, sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen. Soweit nach der Rekonditionierung eine Wiedererkennung der Verpackungen möglich ist, kann bei besonderem Interesse des Vertragspartners und wenn dies die Interessen der GK-Pack nicht übermäßig beeinträchtigt, über die Rückgabe derselben Verpackungen nach Aufarbeitung eine Vereinbarung getroffen werden; der Auftraggeber muss seinen Wunsch der GK-Pack unaufgefordert und im Voraus schriftlich bekanntgeben.

 

§ 2 Technische Mindestanforderungen für die Annahme

(1) Die GK-Pack angedienten Industrieverpackungen dürfen sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht. Grundsätzlich sollen die Industrieverpackungen keine gravierenden Deformationen oder Beschädigungen aufweisen, damit sie nach ihrer Rekonditionierung einer Wiederverwendung zugeführt werden können.

(2) Die Verpackungen müssen die folgenden Spezifikationen erfüllen:

(a) Stahlblechfässer > 200l Spundfässer, Inhalt 216,5l, müssen in ihren Abmessungen der DIN-Norm 6643 oder EN 210 entsprechen, eine UN-Zulassungsprägung haben und zwei Sicherheits-Schraubverschlüsse entsprechend DIN 6642 im Oberboden besitzen. Analog haben Deckelfässer mit abnehmbaren Deckel und Spannring, Inhalt größer als 200l, der DIN-Norm 6644 oder EN 209 zu entsprechen. Für beide Fasstypenbeträgt die Blechstärke minimal 0,8 mm im Mantel und 0,8 mm in den Böden oder im Deckel, sie können roh oder innen lackiert sein.

(b) Kunststoff-Deckelfässer Inhalt 220, 150, 120 und 60l sowie Kunststoff-Spundfässer Inhalt 120l und > 200l Kunststoff-Deckelfässer müssen dem VCI-Standard (DIN EN 12714) entsprechen, blau eingefärbte Fasskörper und schwarz eingefärbte Deckel haben. Kunststoff-Spundfässer („L-Ring“) müssen dem VCI-Standard (DIN EN 12707) entsprechen, blau eingefärbte Fasskörper haben, restentleerbar sein, nach (DIN EN 12708) mit zwei Verschlüssen ausgestattet sein (BCS 70*6, BCS 56*4, oder BCS 38*6) oder mit Inhalt 210 -228l ähnlich dieser Bauart sein.

(c) Kunststoff-IBC Inhalt 640, 820 und 1.000l (Kombinations-IBC) Container mit seitlichem Auslauf, montiert auf Palette, mit einer Gitterummantelung entsprechend den Standardformen (z.B. Mauser, Schütz, Sotralentz, Werit, Fustiplast). (d) Kleingebinde aus Kunststoff oder Blech (30l oder kleiner) zur Verwertung ohne Spezifikation.

(3) Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein, d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei -. Der Transport nach dem Gefahrgutrecht als „Leere Verpackung“ unter „freigestellte Mengen nach Kap.1.1.3.6, ADR“ ist ansonsten ausgeschlossen. Sofern das Füllgut es erfordert (z.B. toxisch, stark riechend), muss die Verpackung chemisch neutralisiert bzw. vorbehandelt (produktfrei/ geruchsfrei) sein. Der GK-Pack sind auf Verlangen Sicherheitsdatenblätter der letzten Füllgüter zur Verfügung zu stellen.

(4) Vor der Anlieferung von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jeweiligen Geschäftsverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an die GK-Pack die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert, im Übrigen auf Anfrage übermitteln.

(5) Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelbehälter stehend zu lagern; beim Transport sind alle Fässer stehend und mit der Öffnung nach oben zu lagern.

(6) Die Kennzeichnungen der verkehrsrechtlichen Zulassungen (UN-Markierungen) müssen geprägt sein. Die Bezettelung (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit Fremdstoffen sind nicht statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität des Auftraggebers enthalten. Vorgespülte oder neutralisierte Gebinde sind als solche zu kennzeichnen.

(7) Kleingebinde von 30l Inhalt oder kleiner (falls vereinbart) sind in 200l Polysäcke - von der GK-Pack zu beziehen - abzupacken, auf die jeweils der vorgenannte Hinweis aufzubringen ist.

(8) Die GK-Pack ist berechtigt, sich vom Auftraggeber die Einhaltung der oben genannten Bedingungen vor Abgabe der ungereinigten Verpackungen schriftlich bestätigen zu lassen.

 

§ 3 Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen gem. § 2, Zurückbehaltung- und Pfandrecht

(1) Die GK-Pack behält sich das Recht vor, die Annahme gebrauchter Industrieverpackungen, die die Anforderungen gemäß § 2 nicht erfüllen oder von denen eine potentielle Gefahr für die Gesundheit oder die Umwelt ausgehen, ab zu lehnen. Nicht rekonditionierbare Verpackungen werden nur gegen Erstattung der im Einzelfall vorab zu vereinbarenden Transport-, Reststoff-Entsorgungs-, Behandlungs-, sowie stofflichen Verwertungskosten entgegengenommen. Industrieverpackungen, die unter falschen Angaben abgegeben worden sind, werden unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche an den Kunden auf dessen Kosten und Gefahren zurückgesandt. Füllprodukte, die krebserregend und/oder in Klasse R45/49 bzw.H350/H350i einzuordnen sind, werden nicht zurückgenommen, falls sie nicht neutralisiert oder ausgewaschen wurden, und dies eindeutig gekennzeichnet ist.

(2) Eine abschließende und verbindliche Untersuchung der Verpackungen kann mangels ausreichender technischer Ausstattung des mit dem Transport der Verpackung betrauten Personals erst erfolgen, wenn die Verpackungen auf dem Betriebsgelände der GKPack angekommen sind. Es findet dann eine Wareneingangskontrolle statt, bei der die übersandten Verpackungen unter den Kriterien des § 2 geprüft werden. Sofern Verpackungen abgelehnt werden, wird dies dokumentiert und die Dokumentation wird dem Vertragspartner binnen 10 Tagen übersandt, soweit hieraus Kosten für den Vertragspartner entstehen. Widerspricht der Vertragspartner dem Inhalt der Dokumentation nicht binnen 5 Tagen, so wird diese für beide Parteien verbindlich.

(3) Die durch die Rückgabe entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für die An- und Rücklieferung) trägt der Vertragspartner. Ihm bleibt nachvorangegangener Mitteilung der GK-Pack vorbehalten, die Ware selbst ab zu holen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann die GK-Pack auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die zu Recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurück transportieren (lassen). Wahlweise kann die GK-Pack ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird - wenn nicht der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht - von der GK-Pack nach billigem Ermessen ausgeübt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

(4) Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn die GK-Pack den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwidrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.

(5) Gewährleistungs-,oder Schadensersatzansprüche gemäß den AGB und nach den allg. gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen § 3 (1) und (2) unberührt.

(6) Der GK-Pack steht ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich in ihrem Besitz befindlicher Verpackungen des Vertragspartners zu, solange gegen den Vertragspartner offene Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung bestehen.

(7) Die GK-Pack und der Vertragspartner vereinbaren zur Sicherung aller fälligen Ansprüche aus ihrer Geschäftsbeziehung ein vertragliches Pfandrecht an den zum Zwecke der Leistungserbringung übergebenen Verpackungen und sonstigen Gegenständen.

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