AGB
Nachfolgend finden Sie die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" der Firma Gerhard Klein Verpackungen GmbH & Co. KG:
(Stand 01.03.2005)
§1 Geltung der Bedingungen
(1) Durch die Auftragserteilung werden gleichzeitig nachstehende Geschäfts- und Lieferbedingungen als Rechtsgrundlage für diesen und auch für etwa nachfolgende Aufträge anerkannt. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder der Leistung gelten die nachstehenden Bedingungen als angenommen.
(2) Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von der Firma Gerhard Klein Verpackungen GmbH & Co. KG (im folgenden GK) ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der Vertragspartner in seinem Angebot oder in seiner Auftragsbestätigung auf seine allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen verweist. Eine Gegenbestätigung des Vertragspartners unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
(3) Sollen Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart werden bedürfen diese der Schriftform.
§ 2 Angebote
(1) Die Angebote von GK sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Bestellungen und Annahmeerklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch GK. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
(3) Evtl. Angaben über bisherige Füllgüter bei gebrauchten Verpackungen (rekonditioniert oder ungereinigt) sind in jedem Fall unverbindlich.
(4) Die Angaben über Anzahl, Inhalt und Größe sind ungefähre Maße, Abweichungen bis 10 % nach oben oder unten sind gestattet.
(5) Bei Kauf nach Probe oder Muster stellen die Eigenschaftender Probe nur unverbindliche Anschauungsstücke, die den ungefähren Charakter und den Typ der Waren im Großen anzeigen sollen.
§ 3 Technische Mindestanforderungen für die Annahmegebrauchter Industrieverpackungen durch GK
(1) Die GK angedienten Industrieverpackungen dürfen - vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarungen - sich nicht in einem Zustand befinden, der eine Rekonditionierung ausschließt oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand ermöglicht.
(2) Die Industrieverpackungen müssen nach dem Stand der Technik restentleert sein (d.h. tropffrei, spachtelrein und/oder rieselfrei). Sofern die Industrieverpackungen toxische und/oder stark riechende Füllgüter enthalten haben, müssen sie chemisch neutralisiert oder in sonst geeigneter Weise vorbehandelt und produkt- und geruchsfrei sein.
(3) Vor der Anlieferung von Industrieverpackungen mit Restinhaltsstoffen oder Rückständen hiervon, die im Rahmen der jew. Geschäftsverbindung erstmals auftreten, wird der Vertragspartner zuvor an GK die erforderlichen Beschreibungen und Sicherheitsdatenblätter unaufgefordert, im übrigen auf Anfrage übermitteln.
(4) Die Industrieverpackungen müssen nach ihrer Entleerung oder Vorbehandlung wieder fülldicht verschlossen sein. Spundbehälter sind liegend, Deckelfässer stehend zu lagern; beim Transport sind alle Fässer stehend und mit der Öffnung nach oben zu lagern.
(5) Die Kennzeichnung der verkehrsrechtlichen Zulassungen (UN-Markierungen) müssen geprägt sein. Die Bezettelung (Produkt-Label) hat dem letzten Füllgut zu entsprechen und darf nicht entfernt sein. Befüllungen mit Fremdstoffen sind nicht statthaft. Die Industrieverpackungen müssen an gut sichtbarer Stelle einen witterungsbeständigen Hinweis auf die Identität ihres Lieferanten enthalten. Kleingebinde von 30 l Inhalt oder kleiner (falls vereinbart) sind in Polysäcke - von GK zu beziehen - abzupacken, auf die jeweils der vorgegangene Hinweis aufzubringen ist.
(6) GK ist berechtigt, sich vom Vertragspartner die Einhaltung der oben genannten Bedingungen vor Abgabe der ungereinigten Verpackungen schriftlich bestätigen zu lassen.
§ 4 Folgen bei Nichterfüllung der technischen Mindestanforderungen
(1) Industrieverpackungen, welche die unter §3 genannten Mindestanforderungen nicht erfüllen, können von GK zurückgewiesen werden. Die hierdurch entstehenden Kosten (inkl. der anteiligen Transportkosten für die An- und Rücklieferung) trägt der Vertragspartner. Ihm bleibt nach vorangegangener Mitteilung durch GK vorbehalten, die Ware selbst abzuholen. Gerät der Vertragspartner mit der Rückholung in Annahmeverzug, kann GK auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners die zu Recht verworfene Ware an den Ausgangsort zurück transportieren (lassen). Wahlweise kann GK ungeeignete Industrieverpackungen auf Kosten des Vertragspartners entsorgen. Das Wahlrecht wird - wenn nicht der Vertragspartner selbst hiervon Gebrauch macht - von GK nach billigem Ermessen ausgeübt. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
(2) Dieses Rückweisungsrecht gilt nicht, wenn GK den nicht bedingungsgemäßen Zustand der Verpackungen schriftlich akzeptiert hat oder ein Berufen auf das Rückweisungsrecht aufgrund der besonderen Umstände des Falles treuwidrig wäre. Der Nachweis hierfür bleibt dem Vertragspartner vorbehalten.
(3)Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche nach den allg. gesetzlichen Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen § 4 (1) und (2) unberührt.
§ 5 Gefahrenübergang, Versand
(1) Der Versand erfolgt ab Lager oder jeweiliger Verladestation; bei Waggonladungen frei Waggon.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware von GK an den Frachtführer, Spediteur oder Abholer auf den Vertragspartner über.
(3) Soweit GK selbst transportiert oder im eigenen Auftrag transportieren lässt, geht die Gefahr mit Ablieferung der Ware am Zielort des von GK beauftragten Transporteurs über.
§ 6 Zahlung, Verzug
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen von GK14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
(2) GK ist trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen Altschulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist GK berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn GK über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist.
(4) Im Falle des Verzuges des Käufers ist GK berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
(5) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird oder die Zahlungen eingestellt werden oder wenn GK die Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers ernstlich in Zweifel stellen, ist GK berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn hierfür bereits Leistungen an Erfüllungs Statt angenommen wurden. Wahlweise kann GK in diesem Fall Vorauszahlungen oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.
(6) GK ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit einer fälligen Zahlung aus laufenden oder früheren Geschäften ganz oder teilweise in Rückstand gerät.
(7) Der Käufer ist zur Aufrechnung oder Zurückhaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt.
§ 7 Lieferungs- und Leistungszeit
(1) Die von GK genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, es sei denn, das Gegenteil ist schriftlich vereinbart.
(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt bzw. aufgrund von Ereignissen, die GK die Lieferung erheblich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, Lieferschwierigkeiten unserer Lieferanten - sind von GK auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. GK ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(3) GK ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
(4) Im Falle der Rekonditionierung hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch auf Rücklieferung derselben, sondern lediglich artgleicher, aufgearbeiteter Verpackungen. Sofern nach der Rekonditionierung eine Wiedererkennung der Verpackungen möglich sein sollte, kann bei besonderem Interesse des Vertragspartners über die Rückgabe derselben Verpackungen nach Aufarbeitung verhandelt werden. Dieses Interesse ist GK unaufgefordert und im vorausschriftlich bekanntzugeben.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für ungereinigte bzw. gebrauchte nicht rekonditionierte Verpackungsmittel wird eine Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
(2) Eine Haftung für Dichtheit, für den Verlust oder die Verunreinigung von Füllgut und evtl. hieraus resultierende Folgeschäden wird ausgeschlossen.
(3) Bei unsachgemäßer Lagerung oder für witterungsbedingte Veränderungen, insbesondere Verziehen von Kunststoffverpackungen, wird eine Haftung nicht übernommen.
(4) GK haftet nicht für die Eignung der gelieferten Verpackungen für bestimmte Transport- und Lagerbeanspruchungen sowie für bestimmtes Füllgut, es sei denn, GK hat die Eignung zuvor schriftlich erklärt. Die Haftung von GK ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass die Verpackungen vorher gereinigt und rekonditioniert wurden. Die Verantwortung und Haftung für die Verträglichkeit (Eignung) zwischen Behälter (neu, gebraucht oder rekonditioniert) einerseits und Füllgut andererseits trägt ausschließlich der Käufer, es sei denn, GK hat die Verträglichkeit des Behälters mit bestimmten Füllstoffen zuvor schriftlich bestätigt.
(5) Eine Reduzierung der Eingangskontrolle beim Vertragspartner durch Verlagerung auf entsprechende Ausgangskontrollen bei GK ist grundsätzlich ausgeschlossen und bedarf in jedem Falle einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Im übrigen mindert sich der Umfang der gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten beim Vertragspartner nicht durch eine Reduzierung oder Modifizierung der dortigen Eingangskontrolle.
(6) Mängelrügen, zu denen auch das Fehlen etwa zugesicherter Eigenschaften zählt, müssen GK unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen nach Wareneingang, bei verborgenen Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - mitgeteilt werden. Der Beanstandung ist ein Schadensbericht mit den erforderlichen Angaben, insbesondere über die Art des Füllgutes und den Zeitpunkt der Befüllung beizufügen.
(7) Bei begründeter rechtzeitiger Beanstandung ist GK nach unserer Wahl zur Behebung des Mangels oder zur Ersatz- oder Nachlieferung verpflichtet. Im Falle des Fehlschlagens zweifacher Nachbesserung oder einer Ersatz- oder Nachlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
(8) Die beanstandetet Ware darf nur mit Einwilligung von GK zurückgesandt werden, es sei denn, dass GK nicht innerhalb von 10 Tagen auf die Mängelrüge eingegangen ist.
(9) Bis zur Erledigung einer Beanstandung darf von der bemängelten Ware ohne unsere Zustimmung nichts fortgenommen oder diese in irgendeiner Weise verändert werden. Der Käufer ist verpflichtet, die bemängelte Ware sorgfältig aufzubewahren, zur Besichtigung verfügbar zu halten und GK auf Verlangen eine Probe zu überlassen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verwahrungs- oder sonstiger Kosten.
(10) Mängel gelten als unwesentlich, soweit nicht mehr als 2% der von GK gelieferten Verpackungen mit diesen Mängeln behaftet sind.
(11) Gewährleistungsrechte stehen nur unseren Vertragspartnern zu. Sie sind nicht abtretbar.
§ 9 Schadenersatzansprüche
(1) Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von GK oder unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wird bei grobfahrlässiger Handlungsweise auf den Ersatz des im Zeitpunkt der schädigenden Handlung fürden konkret Handelnden objektiv vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(2) Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften haftet GK auf Schadenersatz nur insoweit, als die Zusicherung gerade den Zweck verfolgt, den Käufer gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
(3) Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden bzw. auf Ersatz von Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, hierzu zählen auch Saldoforderungen, die GK aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die Ware unser Eigentum.
(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für GK als Hersteller, jedoch ohne weitere Verpflichtung für GK. Entsteht (Mit-)Eigentum von GK durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf GK übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum von GK unentgeltlich.
(3) Im ordnungsgemäßen Geschäftsgang ist der Käufer berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, solange er mit seinen Leistungen nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen von Vorbehaltsware ist unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund anstelle der Vorbehaltsware tretende Forderung wird bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an GK abgetreten. Der Käufer ist berechtigt, widerruflich die an GK abgetretene Forderung im eigenen Namen einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Abtretung offenzulegen und bei seinerseitigem Weiterverkauf auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist GK berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch GK liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen GK und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche internationale Kaufrecht ist ausgeschlossen.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist das AG Braunschweig bzw. LG Braunschweig ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.